Ausgleichsmaßnahmen
Im Bundesnaturschutzgesetz sind die sogenannten „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ verankert (§15 BNatSchG): „Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, […] Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.“
Mit Hilfe dieses Instruments kann die Landschaft sinnvoll gestaltet werden.
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